Alkoholverbot für Kinder und Jugendliche
Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz bei Alkoholverkauf
Für die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken hat der Jugendschutz eine gesetzliche Verpflichtung für all diejenigen vorgelegt, die im Einzelhandel mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Daher steht jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter bei jeder Verkaufssituation mit alkoholhaltigen Getränken in Verantwortung und sollten im Zweifelsfall einen Altersnachweis verlangen.

Dennoch gibt es immer wieder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die „ein Auge zudrücken“ und den Jugendlichen damit keinen Gefallen tun. Das kann auch Konsequenzen für Mitarbeiter und Arbeitgeber nach sich ziehen.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz sind kein Kavalliersdelikt, sondern gelten als Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Für den Arbeitgeber erfolgt zudem ab einem Bußgeld von 200 Euro ein Eintrag ins Gewerbezentralregister.
Wann immer Zweifel am Alter eines Kunden bestehen, sollte ein geeigneter Altersnachweis gefordert werden. Das können der Personalausweis, der Reisepass, der Führerschein oder ein anderes fälschungssicheres Dokument mit Foto und Geburtsdatum sein. Beim Führerschein sollte besonders auf das Alter geachtet werden, da es auch den Führerschein mit 17 gibt. Der geforderte Altersnachweis könnte auch gefälscht sein, wenn zum Beispiel bestimmte Angaben unleserlich, überschrieben oder handschriftlich korrigiert sind. In diesem Fall sollte man das Dokument nicht gelten lassen.
Es gab auch schon Vorfälle, in denen der Kunde aggressiv reagiert hat. Hilfreich sind dann hier Aussagen wie „Ich möchte Sie nicht ärgern oder schikanieren, aber ich bin gesetzlich dazu verpflichtet, das Alter zu kontrollieren. Bitte haben Sie dafür Verständnis“. Das Verkaufspersonal sollte also wissen, dass ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz Folgen hat.
Versteckter Alkohol in Lebensmitteln

Auch Lebensmittel wie Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen können alkoholhaltig sein. Relevant für den Jugendschutz sind sie, wenn sie „andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten“. Das ist dann der Fall, wenn der Alkoholgehalt einen Wert von 1 Prozent übersteigt. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form das Produkt erhältlich ist. Wenn ein Getränk nur Aromen alkoholischer Getränke enthält, fällt es nicht unter das Jugendschutzgesetz.
Ebenfalls verboten für Jugendliche unter 18 Jahren sind die Mischgetränke Alkopops, die regelmäßig mit Whisky, Gin oder Weinbrand hergestellt werden. Dabei ist der Alkoholgehalt nicht entscheidend. Auch wenn ein Alkopop weniger Alkohol als ein Bier enthält, fällt dieses Getränk unter eine spezielle Regelung.
Andere Verkaufmethoden
Alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nur an Automaten angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass sich Kinder und Jugendliche nicht daran bedienen können. Der Anbieter muss das entweder technisch sicherstellen oder der Automat muss an einem Ort stehen, der für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich ist oder beaufsichtigt wird. Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen überhaupt nicht in Automaten verkauft werden.
Veranstaltungen mit Alkohol zum Pauschaltarif

Die üblichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes gelten bei gastronomischen Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird Hier kann die zuständige Behörde sogar anordnen, dass Minderjährige erst gar nicht daran teilnehmen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz für Gewerbetreibende das Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken. Hierfür sind inzwischen die Bundesländer zuständig. Die Problematik, dass Kinder und Jugendliche alkoholhaltige Getränke zu sich nehmen, liegt auch am Umfeld. Kinder ahmen nach, was sie sehen. Und so ist es auch ganz entscheidend, was Eltern ihrem Kind vorleben. Denn bereits hier kann der Missbrauch verhindert werden.
Der häufige Alkoholkonsum ist auch ein Warnsignal, auf die Eltern reagieren sollten. Je früher Kinder und Jugendliche beginnen, Alkohol zu trinken, desto größer ist die Gefahr, dass sie Alkohol später gewohnheitsmäßig trinken oder von ihm abhängig werden.
Die Entstehung von Alkoholabhängigkeit hat viele Ursachen. Alkohol beeinflusst, wie jede bewusstseinsverändernde Substanz das „Belohnungszentrum“ im Gehirn und der Körper gewöhnt sich in einer Art Lernprozess an die positiven Effekte, die man als angenehme Erfahrung wahrnimmt. So gewöhnen sich Körper und Psyche an den Alkohol.
Bei Kindern und Jugendlichen haben auch geringe Mengen Alkohol eine sehr schädliche Wirkung. Im Vergleich zu Erwachsenen werden Kinder und Jugendliche auch viel schneller abhängig.
Getränke | Abgabe/Verzehr unter 16 Jahren | Abgabe/Verzehr ab 16 Jahren | Abgabe/Verzehr ab 18 Jahren |
---|---|---|---|
Bier | verboten | erlaubt | erlaubt |
Biermischgetränke | verboten | erlaubt | erlaubt |
Wein | verboten | erlaubt | erlaubt |
Weinhaltige Getränke | verboten | erlaubt | erlaubt |
Spirituosen wie Schnaps, Korn, Vodka, Whisky, Tequila, Liköre, Gin, Cognac etc. | verboten | verboten | erlaubt |
Spirituosenhaltige Mischgetränke | verboten | verboten | erlaubt |
Quelle: BZgA
